Guten Morgen Herr Klaproth,
die Antwort von Ihnen ist unsachlich. Es geht hier doch nicht um die Sinnhaftigkeit, sondern um die Rechtmäßigkeit der Aktion.
Es ist doch klar in der DSGVO geregelt, dass Daten nur zu einem bestimmten, vorher festgelegten Zweck verarbeitet werden dürfen. Diesem Zweck stimmt der Patient zu, nicht mehr und nicht weniger. Verarbeite ich das Geburtsdatum jetzt noch zu einem anderen Zweck, wie zum Beispiel einer Geburtstagsmail, dann ist das ein Verstoß. Haben die Pat. jeglicher Emailkommunikation zugestimmt, dann ist ja alles fein.
Das mag im vorliegenden Fall kleinlich beurteilt sein, nutzt aber in anderen Situationen ungemein.
Und sind wir mal ehrlich, 9 von 10 Patienten freuen sich über eine solche Mail, aber es gibt eben auch diesen 1 Patienten, der sich daran aufhängt und einen Stein ins Rollen bringt, den keiner von uns abgekommen möchte.