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Hallo liebe Tomedianer,

Als Hausarzt telefonieren wir momentan viel und setzen daher die Ziffern 01434 und 01435 sehr häufig an. Laut unserer KV (KVWL) sind die beiden Ziffern nebeneinander am selben Behandlungstag bzw. in derselben Sitzung berechnungsfähig. Wohingegen die Versichertenpauschale 03000 zwar im Behandlungsfall aber nicht in derselben Sitzung neben der 01434 berechnungsfähig ist.

Tomedo gibt es uns aber genau anders herum vor: Ich bekomme eine Fehlermeldung wenn ich 01434 und 01435 gemeinsam ansetze und keine wenn ich 03000 und 01434 gemeinsam ansetze.

Was stimmt denn nun? Hat die KV es falsch auf der Homepage stehen oder hat Zollsoft es falsch programmiert?

 

Viele Grüße aus Bielefeld,

Kai Kleinholz
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Beste Antwort
Zollsoft kann das nicht programmieren, das sind offizielle Vorgaben der KV. Das muss man ignorieren, ich denke, die Aktualisierung kommt noch in diesem. quartal.
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Es wäre sehr hilfreich, wenn man KV-Spezifika einpflegen könnte. Konnte selbst MEDYS...

"Ignorieren" ist ein aktiver Vorgang mit sinnlosen Klicks im Fehlerfeld, nervt ungemein!
Das wird gemacht, wenn aber die KBV (digitaler Katalog) etwas anderes als die KV sagt, dann kann tomedo nicht die erwarteten Warnungen sagen.
Das ist ja ein Dauerthema: warum lassen sich die Regeln ("nicht neben" oder eben doch "neben") im EBM-Katalog oder zumindestens in der Favoritenliste nicht bearbeiten? Turbomed konnte das???
Lieber Herr Kollege Kleinholz,

in Sachsen schreibt die KVS: 01434 (65P/7,14€) sei pandemiebedingt bis zu 6x für Haus- und Kinderärzte, sowie Schmerztherapeuten berechnungsfähig (Telefonat mit corona-positivem Pat., mindestens 5 min ...) zusätzlich zur GOP 01435 oder zur Versicherten- oder Grundpauschale. Hier gibt es dann noch einen Zuschlag von 10€ mit der automatisch zugesetzten 99436.

Wie sieht es in anderen KV-Regionen aus?? Gruß aus dem kalten Osten,

Klaus Lorenzen
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Hallo liebe Tomedianer,

Habe jetzt meine Probe-Abrechnung gemacht und leider ist genau das eingetreten was ich oben geschrieben habe:

1. Tomdeo zeigt mir ca. 400! Fehler an wegen gleichzeitig am Behandlungstag angesetzter 01435 und 01434 die laut KV alle keine Fehler sind.

2. Was Tomedo mir NICHT anzeigt sind hingegen 74 Fehler wenn ich die Ordinationsziffer 03000 und die 01434 am selben Tag ansetze.

 

In dieser Form ist die Liste der Abrechungsfehler die Tomedo zur Verfügung stellt leider völlig nutzlos. Ich werde jetzt meinen Sonntag damit verbringen diese Fehler zu beheben. Besonders ärgerlich ist für mich, dass ich bereits (s.o.) am 13.5. auf das Problem hingewiesen habe und von Tomedo nur ein "Ignorieren sie das Problem" und "nach dem Update wird das Problem verschwunden sein" zu hören bekommen habe. Trotz aktuellem Update ist dies nicht der Fall.
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Ich habe am Freitag mit Zollsoft telefoniert und das neueste Update fürs Quartal kommt am Montag oder Dienstag. Dann sind bestimmt die neuesten Vorgaben implementiert. Wir haben ja noch bis zum 10ten Zeit mit der Abrechnung, in der aktuellen Situation kann man bestimmt auch eine Verlängerung beantragen. Ich würde also noch etwas warten mit der Abrechnung.

In v1.85 (Quartalsupdate) wird der Fehler nicht mehr angezeigt.

Anbei: im Online-EBM ist sie Regel widersprüchlich formuliert:

01434Die Gebührenordnungsposition 01434 ist - mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 01435 und 40122 - nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig.

01435Die Gebührenordnungsposition 01435 ist nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig.

Mir ist bei der Prüfung der letzten Abrechnung aufgefallen, dass das Problem mit dem aktuellen Prüfmodul wohl immer noch nicht gelöst ist. Es wird mir von Tomedo kein Fehler angezeigt wenn ich die VP 03000 neben einer 01434 abrechne. Das sollte doch so eigentlich nicht sein. Weiß jemand Rat, weshalb das interne Prüfmodul offensichtliche Abrechnungsregeln nicht korrekt prüft? Laut aktuellem EBM: "Die Gebührenordnungsposition 01434 ist - mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 0143503221 und 04221 - nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig."

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