Auch für uns spannend, allerdings fehlt hier noch der Schritt, dass der Arzt die Honoravereinbarung unterschreiben muss, nicht nur der Patient.
Eine Honorarvereinbarung muss grundsätzlich von beiden Parteien unterschrieben werden – also sowohl vom Arztals auch vom Patienten.
Warum?
- Nach § 2 Abs. 2 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) ist eine schriftliche Honorarvereinbarung erforderlich, wenn der Arzt eine Vergütung über die Regelhöchstsätze der GOÄ hinaus vereinbaren möchte.
- Damit diese Vereinbarung rechtlich wirksam ist, muss sie vor der Leistungserbringung abgeschlossen und von beiden Seiten unterzeichnet werden.
- Fehlt die Unterschrift des Arztes, könnte die Vereinbarung als unwirksam betrachtet werden, was dazu führen kann, dass der Arzt nur die regulären GOÄ-Sätze abrechnen darf.
Es ist daher ratsam, dass der Arzt die Vereinbarung immer unterschreibt, um rechtliche Probleme zu vermeiden.