Das BFSG gilt vorrangig für B2C-Anbieter, wenn diese digitale Produkte oder elektronischen Geschäftsverkehr betreiben.
Wenn Ihre Arztpraxis kein eigenes Buchungssystem auf ihrer Website betreibt, sondern lediglich auf eine externe Plattform eines kommerziellen Anbieters (z. B. Doctolib) verlinkt, liegt die Verantwortung für die Barrierefreiheit beim Betreiber dieser Plattform, nicht bei der Praxis selbst.
Zudem bieten Arztpraxen in der Regel auch eine telefonische Terminvereinbarung an – damit ist sichergestellt, dass Patienten nicht ausschließlich auf digitale Angebote angewiesen sind. Eine barrierefreie Alternative besteht damit also bereits.
Die Grundidee des BFSG – also digitale Barrierefreiheit zu fördern – ist an sich sinnvoll. Aber die Umsetzung wirkt auf mich wie ein weiteres Beispiel für gut gemeinte, aber praxisferne Regulierung.
In der Realität hat doch jeder Anbieter ein Eigeninteresse, seine Website benutzerfreundlich zu gestalten. Wer das nicht tut, schadet sich selbst – ganz ohne gesetzliche Vorschrift. Es wäre wohl kaum jemand auf die Idee gekommen - außer unseren Politikern - gesetzlich zu regeln, wie "sichtbar" eine Seite sein muss. Der Markt regelt das bereits. In Verträgen wird dagegen Kleingedrucktes nicht verboten.
Statt also Aufwand in die Kontrolle von Webstandards zu stecken, wäre es aus meiner Sicht wichtiger, größere Probleme (Gematik) im Gesundheitswesen oder Bildungssystem anzupacken, anstatt kleine Betriebe mit zusätzlichen Nachweispflichten zu belasten.
Man hat manchmal das Gefühl, dass sich Politik und Bürokratie mit Nebenschauplätzen beschäftigen, während echte Herausforderungen ungelöst bleiben.