Laut EBM (https://ebm.kbv.de) ist der Zuschlag lediglich nicht in der gleichen Sitzung mit der 09320 abrechenbar. In zwei getrennten Sitzungen könnten Sie beiden Ziffern abrechnen. Ob es wirtschaflicher ist den Zuschlag 09321(16,83€) in einer weiteren Sitzung abzurechnen, oder die 99141 (8€) in der gleichen Sitzung abzurechnen kann ich schwer einschätzen.
Die 99141 wäre auch problemlos von der KV automatisch zusetzbar. Die KV muss in ihrer Quartalsabrechnung ja einfach nur schauen, ob im Behandlungsfall (= Quartal/Schein) neben der 09320 (für einen HNO-Arzt) keine 09321 abgerechnet wurde. Dann könnte man automatisch die 99141 hinzusetzen. Ob die KV das aber wirklich so handhabt, wissen wir leider nicht.