Dass die Bedruckung von Formularen mit den Daten der eGK und nicht mit den realen Adressdaten des Patienten zu geschehen hat ist im KBV-Anforderungskatalog so festgelegt. Offenbar geht die KBV davon aus, dass Patienten mit eGK (im Gegensatz zu Patienten mit KVK) immer aktuelle Adressdaten haben. Ihnen bleibt in dem Fall nichts anderes übrig, als ein Ersatzverfahren mit den aktuellen Adressdaten im Schein zu hinterlegen.
Ob es für das eRezept davon abweichende Anforderungen gibt, werde ich mit unserem eRezept-Experten klären.
