Hallo Herr Burau,
Ich muss mich teilweise revidieren.
Das mit den 15% steht in der Fassung vom Januar 2022, ist also veraltet und gilt hoffentlich nicht mehr, denn da gab es die Neupatientenregelung noch.

Der Anteil an Neupatienten in meiner Praxis ist hoch und liegt zwischen 30 und 50% je nach Quartal. Meine Befürchtung ist aber wohl unbegründet wie mir der zuständige Referent der KV erklärte. In SH werden Neupatienten weiterhin mit mindestens 90% des PZV vergütet.
Die hausärztliche Vermittlung ist im Prinzip nur für dringende fälle gedacht, bei denen es Patienten aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist selbst einen Facharzttermin zu vereinbaren. Subjektiv betrachten viele Patienten ihren Fall als dringlich. Der Hausarzt kann das aber oftmals objektiv einschätzen und hat das Verfahren in der Hand. Er kann es sich einfach machen, indem er dem Patienten einen Vermittlungscode gibt und der dann über die TSS einen Termin zugewiesen bekommt.
In der Vergangenheit haben meine Zuweiser bei uns angerufen und nach Schilderung des Sachverhalts nach Möglichkeit immer einen eiligen Termin erhalten. Das soll weiterhin so bleiben.
Ich selbst überweise in bestimmten Fällen auch an Fachärzte und werde in diesen Fällen in Zukunft grundsätzlich einen Vermittlungscode anbringen wenn der Termin dringlich ist, es sei denn, eine Abklärung ist zeitlich unbefristet möglich. Im Gegensatz zu den Hausärzten erhalte ich dafür keine Vermittlungsziffer(13008), jedoch bekommen meine Patienten dann sicher einen Termin.