Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung darf nur im geschäftlichen Verkehr, also unter Unternehmern ausgesprochen werden.
Privatpersonen können keine Wettbewerbsverletzungen begehen. Insoweit können die Privatpersonen, die hier Forderungen stellen, auch nicht abgemahnt werden ( Auf die Frage von Herrn Dr. Klaproth)
Abmahner und Abgemahnter müssen Mitbewerber sein, was der Fall ist, wenn sie miteinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (Augenarzt gegen Augenarzt) , § 2 Nr 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
ABER: Neben Mitberwerbern dürfen nach § 8 Abs. 3 Nr. UWG auch bestimmte Verbände oder Wettbewerbsvereine Abmahnungen aussprechen. Und da soll es welche geben, die von Anwälte gegründet worden sind. Diese wiederum sind berechtigt, auch ohne Mandat eines Dritten abzumahnen. Die Verbraucherschutzverbände der Länder überprüfen bspw. regelmässig, ob Ärzte / Ärztinnen auf ihren Webseiten auch eine korrekte Berufsbezeichnung angeben, zB. wenn sich ein Orthopäde als Facharzt für Faszientherapie bezeichnet, den es nicht gibt. Durch diese Bezeichnung könnte er sich einen Vorteil verschaffen und dagegen kann man dan abmahnen.