Sehr geehrter Herr Krüger-Ruda,
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eine LANR zwingend für behandelnde Accounts durch die KBV Richtlinie vorgegeben ist.
Der Videodienst darf einen Zweitzugang für das Praxispersonal vorhalten. Dieser darf ausschließlich zu organisatorischen Zwecken im Zusammenhang mit der Videosprechstunde genutzt werden. Mit dem Zweitzugang darf keine Videosprechstunde durchgeführt werden.
(https://www.kbv.de/media/sp/Anlage_31b_Videosprechstunde.pdf)
Es darf zwar einen Nebenaccount für MFAs geben. Dieser darf aber nur zur rein organisatorischen Zwecken verwendet werden. Diese Möglichkeit wurde jetzt noch nicht in arzt-direkt integriert wurde aber aufgenommen und muss von uns spezifiziert werden. Damit eine saubere Trennung möglich ist.
VG