Eine entsprechende Regelung findet sich im elektronischen EBM-Katalog der KBV nicht (mehr?). Vermutlich weil es Sonderregelungen gibt, bei der eine mehr als zweimalige Abrechnung im Behandlungsfall erlaubt ist:
Die Gebührenordnungsposition 30201 ist im Behandlungsfall zweimal berechnungsfähig. Ist ein ausreichender Behandlungseffekt mit der zweimaligen Erbringung der Gebührenordnungsposition 30201 im Quartal nicht erzielt worden, kann im Ausnahmefall jede weitere Behandlung nur mit ausführlicher Begründung zur Segmenthöhe, Blockierungsrichtung, muskulären reflektorischen Fixierung und den vegetativen und neurologischen Begleiterscheinungen erfolgen.
( https://www.kbv.de/html/13259.php?srt=relevance&stp=fulltext&q=30201&s=Suchen )
Sie können die Ziffer also öfter als zwei mal abrechnen, müssen dann aber eine Begründung angeben. Eine allgemeine Meldung 'sollte nicht mehr als 2 mal abgerechnet werden' wäre dann auch irreführend. Eine Meldung 'darf nur mit Begründung mehr als 2 mal abgerechnet werden' kann im Datenmodell des KBV-EBM-Katalogs aktuell nicht abgebildet werden.