Sehr geehrter Herr Mednzánszky,
ich habe zu der Frage der Anzahl der Rezepturen auf BTM-Rezepten noch einmal weiter recherchiert. Die ABDA sah sich zu einer Auskunft außerstande und hat auf die Landesämter für Verbraucherschutz als zuständige Aufsicht verwiesen. Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz hat zu der Frage nun folgendes geantwortet:
Aus Sicht des TLV sind die Bestimmungen der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) zu beachten: Die BtMVV regelt, dass ein Arzt innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei der in § 2 Abs. 1 Buchstabe a) aufgezählten Betäubungsmittel (BtM) unter Einhaltung der festgesetzten Höchstmengen oder eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil für einen Patienten verschreiben darf. Zahn- (§ 3 BtMVV) und Tierärzte (§ 4 BtMVV) sowie Substitutionstherapien (§§ 5 und 5a BtMVV) sind weiterführend geregelt.
Bei Rezepturen oder Fertigarzneimitteln ist immer die Anzahl der verschiedenen, enthaltenen Betäubungsmittel maßgeblich.
„In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und der festgesetzten Höchstmengen abweichen.Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen“ (§ 2 Abs. 2 BtMVV).
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist strafbar im Sinne des § 16 Nr. 2 BtMVV.
Inwieweit der Bundesmantelvertrag der Ärzte auch für Privatärzte zutrifft, entzieht sich meinem Kenntnisstand.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen bei der Entscheidung, welche und wieviele Rezepturen Sie pro BTM-Rezept eintragen.
Beste Grüße
Christian Honey
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tomedo Produktmanagement