Lieber Herr Berg,
gemäß Vordruckvereinbarungen sind pro Rezeptur, nur ein Verordnungsblatt (BTM-Rezept) zu verwenden. Das gilt auch für unveränderte Cannabisblüten, Cannabisblüten in Zubereitungen, Extrakten und Dronabinol. Den Hinweis hierzu finden Sie auf Seite 55 in den Erläuterungen zur Vordruckverarbeitung.
Bei der Verordnung solcher Rezepturen müssen demnach mehrere Rezepte generiert werden. Eine Verordnung unterschiedlicher Rezepturen auf einem Rezept ist nicht zulässig. Das betrifft definitiv die Ärzte...
Beste Grüße aus Augsburg
Christian Schacht