Sind Sie sich ganz sicher, dass die KV MV die 88220 auch haben will, wenn es im Quartal auch einen direkten Arzt-Patienten-Kontakt gab? Dies würde im (impliziten) Widerspruch zu den Abrechnungsbestimmungen der KBV stehen.
https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf
Die Abrechnung ist mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich die Videosprechstunde „aufsucht“.
-> Es wird natürlich keine direkte Aussage darüber getroffen, was passieren soll, wenn der Patient nicht nur auschließlich zur Videosprechstunde kommt, meiner Ansicht nach ist es aber als 'genau dann wenn' gemeint. Wenn die KV bei Ihnen aber die 88220 auch dann fordert, wenn kein ausschließlicher Video-Kontakt stattgefunden hat, müsste die KV ja ein anderes Kriterium dafür haben. Anderfalls würde Sie dann doch auch in den nicht-auschlißlichen Fällen den prozentualen Abschlag erhalten.