Mit ist aus Ihrem Hinweis leider nicht ganz klar geworden, ob Sie generell mit den Hinweisen ein Problem haben oder nur bei bestimmten Scheinen.
Zur Info (aus dem KBV-Anfoderungskatalog):
Beendigungsmitteilung für Psychotherapie
Gemäß § 10 Absatz 5 der Psychotherapie-Vereinbarung besteht die Verpflichtung zur Anzeige des „Therapieendes“ durch den Therapeuten.
Ab dem 1. Juli 2020 ist entsprechend die Übermittlung einer Kennzeichnung über die Quar- talsabrechnung mittels der Pseudo-GOPen 88130 oder 88131 für den Anwender verpflichtend, dies gilt auch für Therapien, welche vor dem 1. Juli 2020 begonnen wurden:
Pseudo-GOP 88130:
Kennzeichnung für Beendigung einer Psychotherapie nach § 15 Psychotherapie-Richtli- nie ohne anschließende Rezidivprophylaxe
Pseudo-GOP 88131:
Kennzeichnung für Beendigung einer Psychotherapie nach § 15 Psychotherapie- Richtlinie mit anschließender Rezidivprophylaxe.
Die Übermittlung muss nach § 10 Absatz 5 der Psychotherapie-Vereinbarung „unverzüglich“, also in dem Quartal erfolgen, in dem das Therapieende liegt. Die Pseudo-GOP soll – soweit möglich – dem Datum zugeordnet werden, an dem die letzte bewilligte Stunde erfolgt ist.
Kann ein Therapieende noch nicht sicher abgesehen werden (beispielsweise bei Planung einer Katamnese im Rahmen des bewilligten Kontingents), ist eine Übermittlung der Kennzeichnung auch in den zwei darauffolgenden Quartalen zulässig.
Wird eine Psychotherapie länger als ein halbes Jahr unterbrochen ist nach § 11 Absatz 13 der Psychotherapie-Vereinbarung weiterhin eine formlose Begründung der Therapiepause an die Krankenkasse erforderlich. Die Übermittlung der Kennzeichnung erfolgt in solch einem Fall dann (nach der Wiederaufnahme der Behandlung) mit der regulären Beendigung der Psycho- therapie.