Sehr geehrte Frau Hildebrand,
die Leistung unterliegt ab dem Quartal 2/2020 einer Begrenzung im Krankheitsfall. Die Regelwerke der KVSH beginnen erst ab diesem Moment erbrachte GOP 01822 technisch zu merken. Somit wird nur darauf geachtet, ob ab 2/2020 die Leistung in die Zukunft gesehen höchstens zweimal im Krankheitsfall abgerechnet wurde. Die von Ihnen mitgelieferte Darstellellung scheint von Ihrem PVS-System zu stammen.
Freundliche Grüße
i. A.
Julia Alberts
Fachreferentin
Abteilung Abrechnung
Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
Bismarckallee 1-6
23795 Bad Segeberg
Telefon: 04551-883 293
Fax: 04551-883 7293
Mail: Julia.Alberts@kvsh.de
Web: www.kvsh.de
Hier die Antwort meiner KV, die Leistungen vor der Änderung sollten nicht berücksichtigt werden.