Hallo,
die Fernwartung wird den Richtlinien der DSGVO entsprechend als Auftragsverarbeitung eingestuft (1). Mit dem Auftragsverarbeiter muss ein Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO geschlossen werden. Jeder Zugriff muss explizit vorher in Auftrag gegeben werden.
In der Regel erfolgt dieser "Auftrag" dadurch, dass ein Verantwortlicher (z.B. der Arzt) den Teamviewer startet und das Passwort an den Auftragsverarbeiter übermittelt. Dabei muss auch geklärt werden, wie lange der Zugriff erfolgt.
Ein ständig laufender Teamviewer verstößt klar gegen die DSGVO und stellt ein ernstes Datenschutzproblem in der Praxis dar.
Viele Grüße
(1) siehe https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Abgrenzung_Auftragsverarbeitung.pdf
Prüfung oder Wartung (z. B. Fernwartung, externer Support) automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Zugriff auf perso-nenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann