So etwas kann die KBV leider vorschreiben. Sinn und Zweck ist in diesem Fall, dass der Arzt bei jeder Medikamentenverordnung die Wirtschaflichkeit und die "nach § 73 SGB V [...] festgelegten Regelungen" erfüllen kann. (s. auch KBV-Anforderungskatalog Seite 19 ff.)