Hallo Frau Pavlyukevich,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe zum Thema folgenden Artikel (https://www.buedingen-med.de/blog/2017/07/28/goae-zuschlag-nach-ziffer-404-neben-doppler-untersuchungen-und-424/) gefunden:
Kein Zuschlag ohne triftigen medizinischen Grund
Der Zuschlag 404 wurde eigens für 423 oder 424 geschaffen und beschreibt einen fakultativen Zusatz. Wird der Zuschlag neben 423 oder 424 berechnet, gibt es dafür einen triftigen medizinischen Grund. Schließlich erzeugt ein UKG mit Frequenzspektrumanalyse ein anderes Resultat als ein solches ohne.
423/424 mit 404 haben umschreibt daher ein in sich geschlossenes, eigenständiges Leistungsziel.
Werden beispielsweise innerhalb derselben Sitzung zusätzlich die hirnversorgenden Gefäße entsprechend der Ziffer 645 untersucht, bleibt es trotzdem für die Ziffer 424 beim Zuschlag 404.
Reklamationen diesbezüglich können Ärzte beantworten, indem sie darauf verweisen, dass sie in derselben Sitzung zwei Körperregionen mit unterschiedlichem Leistungsziel nach grundsätzlich verschiedenen Verfahren untersucht haben.
Der Ansatz des auf den ersten Blick angezweifelten Zuschlags entspricht dem tatsächlichen Ablauf, ist medizinisch notwendig und damit nicht zu beanstanden.
Hier noch ein entsprechender Artikel (http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/goae-ratgeber/abschnitt-c-nichtgebietsbezogene-sonderleistungen/problematischer-zuschlag/) der Bundesärztekammer:
In diesem Sinne ist auch das Wort „neben“ bei den Leistungen nach Nr. 401 ff. GOÄ zu verstehen. Werden, wie im genannten Fall, verschiedene sonographische Grundleistungen in unterschiedlicher Technik an unterschiedlichen anatomischen Zielregionen erbracht, zum Beispiel Echokardiographie nach Nr. 424 GOÄ mit zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse nach Nr. 404 GOÄ und Duplex-sonographische Untersuchung der hirnversorgenden Gefäße, ist der Zuschlag nach Nr. 404 GOÄ mit Bezug auf Nr. 424 GOÄ berechnungsfähig, auch wenn daneben in der Liquidation für die Duplex-sonographischen Untersuchungen der hirnversorgenden Gefäße die Gebührenpositionen 410, 420 (dreimal) und die Nr. 645 GOÄ berechnet wurden.
Aus beiden geht meiner Meinung nach hervor, dass die 404 durchaus neben 424 berechnet werden darf, wenn eine entsprechende Leistung erbracht wird.
Viele Grüße
Volker Pauli