Wir haben hierfür eine Briefvorlage erstellt, die die relevanten Behandlungsdaten und Befunde enthält, und versenden diese als eArztbrief an die weiterbehandelnden Kolleginnen und Kollegen. Den Vertreterschein behalten wir in der Praxis. Für uns als Hausarztpraxis ist die Erstellung von eArztbriefen zwar zunächst ungewohnt gewesen, funktioniert inzwischen jedoch sehr gut.
Grundlage für unsere Entscheidung war folgende Aussage unserer KV zu dieser Problematik mit Verweis auf die Vordruckvereinbarung:
Zu Ihrer Nachfrage, ob Muster 19b in Papierform an die jeweilige Praxis versendet werden muss, ist mitzuteilen, dass in den Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Stand: April 2025) in Nr. 4 zu Muster 19 Folgendes ausgeführt wird:
„Die Nutzung von Muster 19b kann entfallen, sofern es keiner Informationsübermittlung an einen weiterbehandelnden Arzt bedarf oder die Informationsübermittlung auf geeignete Weise, bspw. in Form eines Arztbriefes, erfolgt.“
Somit ist der Versand von Muster 19b nicht in jedem Fall erforderlich.