Hallo Herr Cepin, ich habe noch eine Ergänzung. Wenn ich mich nicht vertan habe, sind Sie mit Ihrem Arztsitz in Niedersachsen gemeldet? Dann hilft Ihnen diese Seite sicher weiter KVNachrichten+Dezember+2025. Dort steht, dass im Falle des Nichtvorliegens einer elektronischen Ersatzbescheinigung ein Ersatzverfahrensschein ausgedruckt werden muss, dieser von den Patienten unterschrieben wird und im Anschluss in Ihrer Praxis aufbewahrt werden soll. Zu Rückfragen zum Thema ist dort auch eine E-Mail-Adresse angegeben.
Viele Grüße aus Hannover
Ina Finger