jep, ist genau so richtig und steht hier: "Richtlinie über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten"
https://www.g-ba.de/richtlinien/10/
I. Allgemeine Gesundheitsuntersuchung
§ 2 Anspruchsberechtigung
(1)Versicherte haben ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des 35. Lebensjahres
einmalig Anspruch auf eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung. (2) Versicherte haben ab
Vollendung des 35. Lebensjahres alle drei Jahre Anspruch auf eine allgemeine
Gesundheitsuntersuchung. (3) Wird eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt, ist
in den auf das Untersuchungsjahr folgenden zwei Kalenderjahren keine allgemeine
Gesundheitsuntersuchung durchzuführen.
Wurde von unserer KV auch mal in unserer Abrechnunung moniert/gestrichen.
Liebe Grüße aus dem Norden