Ich habe mir Ihren Online-Fragebogen angesehen. Das ist scheinbar ein kleiner Ausschnitt eines umfangreicheren Fragebogens, denn medizinische Daten sind da nur rudimentär vorhanden.
Wie auch bei anderen Praxen und Kliniken verlangen Sie bereits vor dem Absenden eine ausdrückliche Einwilligung, damit man auf demselben Weg (E-Mail oder Telefon) wieder kontaktiert werden darf. Meines Erachtens ist das weder von der DSGVO gefordert noch sachgerecht.
Begründung:
Wer sich selbst per Telefon oder E-Mail an eine Praxis wendet, initiiert den Kontakt freiwillig. Damit ist eine konkludente Einwilligung in die Rückkommunikation auf demselben Weg gegeben.
Für Terminbestätigungen, organisatorische Hinweise oder Rechnungen genügt als Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Eine gesonderte schriftliche Einwilligung ist nur erforderlich, wenn Daten zu anderen Zwecken genutzt werden sollen (z. B. Werbung, Newsletter).
Selbst Behörden kommunizieren ungefragt postalisch sensible Informationen (Mahnbescheide, Bußgeldbescheide). Auch hier wird keine vorherige Einwilligung eingeholt.
Eine zusätzliche Einwilligung für die reine Beantwortung von Patientenanfragen oder Terminbestätigungen ist überflüssig. Wichtig ist stattdessen, in der Datenschutzerklärung transparent zu machen, welche Kommunikationswege genutzt werden und wofür.
Rechnungen schickt bei mir die PVS, jeder Patient der die Datenschutzerklärung unterschreibt, stimmt damit automatisch der Versendung der Rechnung durch die PVS und der Übermittlung von abrechnungsrelevanten Daten durch die Praxis an den Dienstleister zu. Wer da nicht einwilligt, muss woanders hingehen und erhält bei mir keinen Termin.
Die entsprechenden Checkboxen, auch wenn diese auch von Zollsoft vorgesehen sind, sind in meiner Praxis damit völlig überflüssig.